Wenn der Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen der Nutzung von Filesharing erhalten hat, ergibt sich oft, dass er selbst nie urheberrechtlich geschützte Werke getauscht hat. Häufig weiß der Abgemahnte noch nicht einmal etwas mit den Begriffen Filesharing anzufangen. Dies liegt dann in der Regel daran, dass eine andere Person, z.B. ein Familienmitglied, welche den Internetanschluss mitbenutzen kann, die Rechtsverletzung begangen hat. Der Anschlussinhaber erhält die Abmahnung, da der Rechteinhaber über die IP-Adresse zwangsläufig nur dessen Daten erhält. Unabhängig davon haftet der Anschlussinhaber grundsätzlich für die Rechtsverletzuung anderer Nutzer. Dies bedeutet, dass er sich aus der Haftung nicht entziehen kann.Bei vielen Fällen, bei welchen der Anschlussinhaber selbst keine Rechtsverletzung begangen hat, sind die Mandanten der Meinung, dass ihre eigene Haftung durch Angabe des tatsähclichen Tauschbörsennutzers entfällt. Dies ist aber grundsätzlich nicht der Fall. Der Anschlussinhaber haftet als sogeannter Zustandstörer verschuldensunabhängig für Rechtsverletzungen, welche über seinen Anschluss begangen wurden.
Teilt der Anschlussinhaber dem Rechteinhaber mit, wer die Verltzungshandlung begangen hat, kann es im Gegenteil passieren, dass der tatsächliche Nutzer, der Handlungsstörer neben dem Anschlussinhaber herangezogen wird. Dies kann dann zu weiteren Kosten führen. Außerdem ist es möglich, dass der Rechteinhaber vom handlungsstörer eine zustätzliche strafbewehrte Unterlassungserklärung fordert. Daher ist es in den meisten Fällen günstiger, den tatsächlichen Verletzer nicht zu nennen und intern zu klären, ob er die Kosten trägt.