Wenn die Unterlassungserklärung nicht fristgemäß abgegeben wird, hat der Rechteinhaber mehrere Möglichkeiten. Die eher unwahrscheinliche Möglichkeit liegt darin, dass nichts passiert. Da aber der Rechteinhaber in seiner Abmahnung eine Rechtsverletzung untersagt, wird er in aller Regel weitere Schritte einleiten.Da die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung sehr kurz ist, hat der Rechteinhaber die Möglichkeit, den Abgemahnten nochmals anzuschreiben und damit dem Verletzer eine weitere Möglichkeit zur Abgabe einzuräumen. Sich darauf zu verlassen, dass ein zweites Anschreiben kommt, ist in keinem Fall ratsam.
In jedem Fall kann der Abmahnende nach Ablauf der Frist sofort gerichtliche Schritte einleiten. Die gebräuchlichste Vorgehensweise ist dabei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dabei handelt es sich um ein Eilverfahren. Während in einem normalen Gerichtsverfahren der Anspruchsgegner eine Klageschrift erhält, auf welche er eine Frist zur Erwiderung bekommt, wird das Eilverfahren ohne Beteiligung des Anspruchgegners durchgeführt. Der Rechteinhaber kann in diesem Verfahren innerhalb weniger Tage ein vollstreckbares Urteil gegen den Verletzer haben.
Sollte die Frist zur Beantragung der einstweiligen Verfügung abgelaufen sein (im Allgemeinen 4 Wochen) oder bestehen anderweitige Hinderungsgründe an der Durchführbarkeit dieses Eilverfahrens, kann der Rechteinhaber im Rahmen eines normalen Klageverfahrens den Unterlassungsanspruch geltend machen. In diesem Verfahren, was wesentlich länger dauert, wird der Verletzer dagegen vor Urteilsverkündung gehört und hat die Möglichkeit, Stellung zur Sache zu nehmen.