Die Frage ist bei welcher Handlung der Nutzer eine Verletzung gegenüber dem Rechteinhaber begeht. Es gibt immer noch gewisse Uneinigkeit darüber, ob der Download einer urheberrechtlich geschützten Datei (Musiktitel, Musikalben, Videofilm, Hörbücher, Software …) eine Verletzungshandlung darstellt. Die Ahndung wegen des Downloads bei Tauschbörsen durch den Rechteinhaber ist schwierig, da dieses grundsätzlich als das „Herstellen einer Privatkopie“ zulässig ist. Dies erfährt nur dort eine Einschränkung, wenn die Quelle des Downloads offensichtlich rechtswidrig ist. Dies ist nicht immer leicht zu beurteilen. Allein die Tatsache, dass Daten in einem Filesharingsystem angeboten werden, reicht für diese Annahme nicht. Hier käme allenfalls eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in Betracht, wenn z.B. ein Film angeboten wird, der noch gar nicht veröffentlicht wurde, etwa, wenn im Kino ein Film mit einem Camcorder aufgenommen wurde. Der regelmäßig neben dem Download durchgeführte Upload auch von einzelnen urheberrechtsfähigen Dateiteilen stellt aber in jedem Fall eine Verletzung dar. Denn sobald die Daten öffentlich angeboten werden, ist der Bereich des zulässigen Privatgebrauchs verlassen. An dieser Stelle knüpfen die Rechteinhaber an.
Beim Filesharing ist dieser Streit, ob ein Download rechtswidrig ist, in der Regel nicht das Hauptproblem. Das Filesharing lebt davon, dass der Nutzer neben dem Download einer Datei, diese zum Upload freigibt. Aus diesem Grund heißt das System eben auch Tauschbörse. An dieser Stelle gibt es rechtlich gesehen gerade keinen Zweifel. Das zur Verfügung stellen einer urheberrechtlich geschützten Datei stellt in jedem Fall eine Rechtsverletzung dar. Das heißt, dass der Rechteinhaber in jedem Fall auf Grund des gleichzeitigen Uploads gegen den Nutzer vorgehen kann.
Von der eigentlichen Verletzungshandlung ist die Haftung für die Verletzungshandlung zu unterscheiden. Gerade bei Urheberrechtsverletzungen wird der Anschlussinhaber die Abmahnung erhalten, da der Rechteinhaber über die IP-Adresse nur von diesem Kenntnis hat. Wurde die Handlung von einer anderen Person als dem Anschlussinhaber begangen, haftet der Anschlussinhaber in der Regel trotzdem. Lesen Sie dahingehend unter unserem Beitrag „Haftet der Anschlussinhaber?“ weiter.