Der sogenannten „Hamburger Brauch“ ist ein mittlerweile häufig genutztes Rechtskonstrukt, welcher sich aus der Rechtsprechung bezüglich der Vertragsstrafenhöhe in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entwickelt hat. Grundsätzlich ist es erforderlich, sich zu der Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe zu verpflichten, sollte gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden. Diese Vertragsstrafe steht grundsätzlich der Höhe nach fest. Dann spielt es keine Rolle, ob es sich um den ersten oder bereits um den zehnten Verstoß handelt. Die vereinbarte Strafe ist mit dem Verstoß verwirkt. Aus dieser Problematik hat sich der „Hamburger Brauch“ entwickelt. Dabei wird berücksichtigt, dass ein Verstoß weniger Gewichtung hat, als mehrere Verstöße. Der Verletzer erklärt sich dahingehend bereit, eine Vertragsstrafe zu zahlen, welche der Rechteinhaber nach billigem Ermessen festsetzt. Gibt es über die Höhe Streit, besteht hier noch die Möglichkeit, dass ein Gericht bestimmt, ob die Festsetzung des Rechteinhabers billig und damit angemessen war. Sieht das Gericht in seiner Entscheidung eine geringere Vertragsstrafe als angemessen an, zahlt der Verletzer eben nur den geringeren Betrag. Da der Rechteinhaber in dem Verfahren dann mit dem höheren Betrag unterliegt und in diesem Umfang die gerichtlichen Kosten zu tragen hat, wird er sich überlegen müssen, ob er wirklich gewillt ist, den Betrag anfangs zu hoch anzusetzen. In der Praxis hat sich die Anwendung als vorteilhaft erwiesen, da die Gerichte bei Erstzuwiderhandlungen häufig unter dem Wert bleiben, welcher sonst in der Unterlassungserklärung gefordert wird. Allerdings besteht, vor allem bei mehreren Verstößen auch die Gefahr, dass die Vertragsstrafe über den festen Betrag hinausgeht.