Im Vorfeld wurde bezüglich der einstweiligen Verfügung erklärt, dass in diesem Verfahren der Antragsgegner nicht gehört wird, sondern auf Grund der Angaben des Antragsstellers entschieden wird, ob die einstweilige Verfügung erlassen wird. Dahingehend gibt es eine Ausnahme. Und zwar hat der Antragsgegner die Möglichkeit eine so genannte Schutzschrift bei Gericht zu hinterlegen. Liegt eine Schutzschrift vor und wurde ein entsprechender Antrag auf Anhörung im Falle des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, kann das Gericht eine einstweilige Verfügung grundsätzlich nicht ohne Beteiligung des Antragsgegners erlassen.Die Möglichkeiten, eine einstweilige Verfügung durch eine Schutzschrift bereits im Vorfeld zu verhindern, sind aber eher als gering anzusehen. Zuerst kann eine Schutzschrift nur dann gegenüber einem eventuellen Antragsteller hinterlegt werden, wenn man überhaupt Kenntnis hat, dass ein Antragsteller eventuell eine einstweilige Verfügung beantragen könnte. Man muss daher den Antragsteller und die geltend gemachten Ansprüche kennen. Dann muss man inhaltlich dem wahrscheinlich dargelegten Sachverhalt glaubhaft widersprechen. Dies ist wieder durch Urkunden und eidesstattliche Versicherungen möglich. Hat man eine Abmahnung erhalten und kennt sowohl den Gegner, als auch den Anspruch, mag diese Hürde noch zu nehmen sein. Allerdings kommt noch dazu, dass sich gerade im Internetrecht der Antragsteller das Gericht in gewissen Grenzen aussuchen kann, bei welchem er den Antrag stellt. Da das Internet global ist, kann sich der Antragsteller jedes zulässige Gericht aussuchen. Das würde bedeuten, dass die Schutzschrift bei jedem möglichen Gericht eingereicht werden muss. In einzelnen Fällen sollte aber auch die Möglichkeit einer Schutzschrift überdacht werden. Beauftragt man einen Anwalt mit einer Schutzschrift entstehen dadurch zusätzliche Kosten, da aber erstattungsfähig sein können.