Grundsätzlich kann eine Verletzung von Rechten Dritter oder die Nutzung bzw. Bereitstellung verbotener Inhalte mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Dass sich Verletzer im Rahmen der Nutzung von Angeboten von Kinderpornografie, radikalen oder terroristischen Angeboten und Ähnlichem strafbar gemacht haben und dies auch mit aller Härte verfolgt wird, ist richtig und versteht sich von selbst. Ansonsten ist die Rechtsfolge auf strafrechtlicher Ebene aber meist gering.
Bei Verletzungen von Urheber- und Persönlichkeitsrechten wird in vielen Fällen bereits durch die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren eingestellt. Es sind uns aber auch Fälle bekannt, bei welchen bereits beim ersten Verstoß durch Nutzung von Filesharing eine Einstellung von einer Zahlung von mehreren hundert Euro abhängig gemacht wurde. Eine pauschale Beantwortung ist daher nicht möglich. Vielmehr hängt dies von der entsprechenden Behörde bzw. vom zuständigen Sachbearbeiter ab. In der Regel ist aber bei Erstverstößen die Rechtsfolge, dass der Rechteinhaber Kenntnis vom Verletzer erhält, wesentlich kostspieliger, als das Strafverfahren. Eine Vorstrafe, welche im Führungszeugnis erscheint, dürfte erst nach wirklich umfangreichen Verletzungen zu erwarten sein.