Wir raten im Falle einer Abmahnung auf keinen Fall dazu, diese einfach zu ignorieren. Zwar ist man nicht verpflichtet, die vorgegebene Unterlassungserklärung abzugeben. Im Falle, dass die Urheberrechtsverletzung begangen wurde und/oder der Anschlussinhaber auf Unterlassung haftet, ist es jedoch ratsam, eine Unterlassungserklärung abzugeben, damit die Wiederholungsgefahr, welche Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wäre, ausgeschlossen wird. Sofern nämlich der Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung beantragt, entstehen schnell enorme und unüberschaubare Kosten.
An dieser Stelle sei noch angemerkt, dass man eine Unterlassungserklärung nicht mit einer starren Angabe einer Vertragsstrafe abgeben muss. Vielmehr ist es auch möglich, den sog. „neuen oder modifizierten Hamburger Brauch“ anzuwenden, welcher besagt, dass die Höhe der Vertragsstrafe ins Ermessen des Gläubigers gestellt wird, wobei die Höhe der Strafe dann aber vom Gericht überprüft werden kann. Man sollte jedoch auch Vorsicht beim Selbstformulieren einer Unterlassungserklärung walten lassen, da diese unter Umständen dann nicht weitreichend genug oder unwirksam formuliert wird und damit das Risiko einer teuren einstweiligen Verfügung weiter besteht. Nach Abgabe der Unterlassungserklärung muss diese dann auf jeden Fall eingehalten werden, da ansonsten erhebliche Vertragsstrafen drohen.