Bei einem Rechtsverstoß durch Filesharing erfolgt die Abmahnung an den Anschlussinhaber des Telefon- bzw. Internetanschlusses. Der Anschlussinhaber ist die Person, welche durch den Rechteinhaber letztendlich über die IP-Adresse ausfindig gemacht wird. In vielen Fällen hat aber der Anschlussinhaber selbst keinerlei Rechtsverletzung begangen.
Daraus ergibt sich die Frage, welche immer wider durch Mandanten gestellt wird, ob der Anschlussinhaber haftet, wenn er selbst die Verletzungshandlung nicht begangen hat. Oft sind es Kinder oder Familienangehörige, welche den Anschluss mitbenutzen. Auch Mitarbeiter haben häufig zu Lasten der Firma Abmahnungen durch die Nutzung von Filesharing verursacht. Es kommt auch immer wieder vor, dass der abgemahnte Anschlussinhaber selbst weder einen PC besitzt, noch einen solchen bedienen kann.
Dies spielt aber grundsätzlich keine Rolle. Dahingehend gab es lange Zeit eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Wie man es auf dem Gebiet Internetrecht häufig antrifft, gab es meist gegenläufige Ansichten verschiedener Gerichte. Nachdem dann das Landgericht Mannheim die Haftung des Anschlussinhabers an bestimmte Vorraussetzungen knüpfte, gab es ein gewisses Aufatmen, da dies eine bedeutende rechtliche Stärkung der Anschlussinhaber erzeuge. Natürlich bedeutete dies eine starke Schwächung der Rechteinhaber, da diese ja nur den Anschlussinhaber „kennen“. Auch danach hat eine Vielzahl von Gerichten eine Haftung der Anschlussinhaber nahezu uneingeschränkt bejaht.
Mit einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 11.05.2009 bekam die für die Anschlussinhaber positive Entscheidung des LG Mannheim einen weiteren Rückschlag. Nach dieser Entscheidung wird eine Haftung des Anschlussinhabers wieder grundsätzlich bejaht. Auch das OLG Köln hat mit Urteil vom 23.12.2009 entschieden, dass die Eltern von Kindern eine Kontrollpflicht für deren Tun am PC trifft. Eine reine Ermahnung reiche nicht aus, um eine Haftung als Anschlussinhaber auszuschliessen.
Daher ist es als Anschlussinhaber sehr riskant, die Abmahnung mit der Begründung, dass selbst keine Verletzungshandlung begangen wurde, unbeachtet zur Seite zu legen. Der abgemahnte Anschlussinhaber riskiert eine begründete einstweilige Verfügung mit der damit verbundenen zusätzlichen Kostenfolge.
An dieser Stelle sei auch nochmals darauf hinzuweisen, dass der Anschlussinhaber nicht nur für eine berechtigte Internetnutzung durch andere Personen haftet. Erschleicht sich ein Dritter z.B. unberechtigt und illegal einen Zugang über ein durch den Anschlussinhaber benutztes W-LAN-Netzwerk, haftet der Anschlussinhaber auch für dessen Handlungen, sofern das Netzwerk nicht ordnungsgemäß gesichert war.