Bei einer einstweiligen Verfügung handelt es sich um ein zivilrechtliches Eilverfahren. Insbesondere Unterlassungsansprüche können durch dieses Verfahren sehr schnell durchgesetzt werden. Die Geltendmachung eines Anspruches im normalen Klageweg dauert in der Regel mehrere Monate. Der Gesetzgeber hat aber für bestimmte Ansprüche die Möglichkeit geschaffen, den Anspruch in einem Eilverfahren durchzusetzen. Das Eilverfahren dauert in der Regel nur wenige Tage. Der Rechteinhaber, welcher einen Unterlassungsanspruch hat, kann vor dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen. Der dem Antrag zu Grunde liegende Sachverhalt muss dabei glaubhaft gemacht werden. Neben der Vorlage von Urkunden besteht die Glaubhaftmachung vor allem in eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und von Zeugen. Das Gericht prüft an Hand der glaubhaft gemachten Sachverhaltsdarstellung, ob der Anspruch gegeben ist. Da eine falsche eidesstattliche Versicherung für die Person, welche diese abgegeben hat, strafrechtlich relevant ist, wird zu vermuten sein, dass die Angaben richtig sind. Liegt also nach der Schilderung ein Anspruch vor, wird die einstweilige Verfügung erlassen.In diesem Stadium wird der Antragsgegner, also der Empfänger der einstweiligen Verfügung nicht angehört. Dass es ein Verfahren gegen ihn gibt, erfährt der Antragsgegner dann in der Regel erst durch Zustellung der einstweiligen Verfügung.
Die einstweilige Verfügung, mit der der Antragsteller sofort vorgehen kann, beinhaltet einmal die Unterlassung selbst. Es wird daher ausgeurteilt, was der Antragsgegner zu unterlassen hat. Weiterhin wird die Rechtsfolge dargelegt, welche im Falle der Nichtbeachtung der Unterlassungsverpflichtung eintritt. Die Unterlassungserklärung beinhaltet dahingehend eine Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu mehreren hunderttausend Euro oder Ordnungshaft. Eine einstweilige Verfügung darf man in keinem Fall ignorieren. Verstößt man dagegen, kann der Antragsteller vor Gericht die Festsetzung der Rechtsfolge beantragen. Sicherlich wird beim ersten Verstoß grundsätzlich nicht das höchste ausgeurteilte Ordnungsgeld, z.B. von 250.000,00 € oder gar Ordnungshaft, ausgesprochen werden. Trotzdem kann die festgesetzte Rechtsfolge verheerend sein. Das Vorgenannte gilt aber nicht für einen eventuell geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere auch nicht für den Kostenerstattungsanspruch von Anwaltsgebühren, einen Auskunfts- oder Vernichtungsanspruch, da diese durch eine einstweilige Verfügung nicht durchgesetzt werden können. Es fehlt hier grundsätzlich an der Eilbedürftigkeit und eine Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens läge vor.
Gegen die einstweilige Verfügung gibt es allerdings Rechtsmittel. Man kann diese mit einem Widerspruch anfechten. In diesem Verfahren, was ebenfalls zeitlich gesehen relativ schnell bearbeitet wird, bekommt der Antragsgegner erstmals die Möglichkeit, sich gegen die einstweilige Verfügung zu verteidigen. Er kann dann selbst den Sachverhalt schildern und somit eventuell die Aufhebung der einstweiligen Verfügung herbeiführen. Es sei aber nochmals ausdrücklich anzumerken, dass die einstweilige Verfügung bis zu einer eventuellen Aufhebung ihre Rechtskraft behält.
Sollte eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden können, heißt dies aber nicht, dass auch der Grundanspruch auf Unterlassung nicht gegeben ist. Da es sich um ein Eilverfahren handelt, wird die Hauptsache grundsätzlich nicht geprüft. Das heißt, dass selbst bei Aufhebung der Anspruchinhaber ein normales gerichtliches Verfahren durchführen kann, in welchem dann der Anspruch umfassend geprüft wird. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass es weitere Rechtsmittel, wie der Antrag auf Überleitung in das Hauptsacheverfahren oder den Antrag auf Aufhebung wegen der Veränderung der bei Erlass zugrundeliegenden Umstände gibt. Bei der Überleitung in das Hauptsacheverfahren wird dann der Anspruch umfänglich geprüft und der Kläger muss diesen beweisen. Liegt dieser nicht vor, wird die einstweilige Verfügung ebenfalls aufgehoben.