Nach der Rechtsprechung ist es möglich, dass private Anbieter als Unternehmer einzustufen sind. Es liegt dann sozusagen eine faktische, gewerbliche Nutzung vor, auch wenn der Anbieter z.B. seinen ebay-Account als Privat-Account gekennzeichnet hat.
Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmässiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten von entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Ist der Anbieter als gewerblicher Mitbewerber einzustufen, kann er gegen Wettbewerbs- und Verbraucherrechte verstoßen. Er kann daher auch bezüglich dieser Verletzungen abgemahnt werden. In der Regel wird dann eine Verletzung vorliegen, da der Privatanbieter gerade keine Widerrufsbelehrung oder vollständige Anbieterkennzeichnungen gemacht haben wird. Ob ein privater Anbieter als Unternehmer einzustufen ist, hängt von verschiedenen Umständen ab, welche nur an Hand des jeweiligen Anbieters zu klären ist. Die Abgrenzung ist aber auch im Einzelfall in vielen Fällen schwierig. Zu berücksichtigen ist jedenfalls die Anzahl der Verkäufe. Je höher die Anzahl ist, je mehr dürfte für eine gewerbliche Nutzung sprechen. Darüber hinaus kommt es natürlich auf die Art der angebotenen Gegenstände an. Je gleichartiger sie sind, desto mehr spricht für eine Unternehmertätigkeit. Ob es sich um neue oder gebrauchte Waren handelt, ist nicht so wichtig. Allerdings dürfte viel für eine gewerbliche Nutzung sprechen, wenn z.B. in kurzer Zeit 5 originalverpackte neue Monitore angeboten werden. Je mehr gleichartige Ware angeboten wird, um so eher wird der Anbieter in den gewerblichen Bereich einzuordnen sein. Auch die Angaben wie, „Herstellung nach Kundespezifika“ oder „kann in verschiedenen Größen geliefert werden“ sind ein Indiz für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Mittlerweile weitestgehend geklärt ist, dass ein Anbieter auf eBay, welcher als sog. „Powerseller“ auftritt, im Regelfall als gewerblich einzustufen ist.