BGH zur Haftung der Anschlussinhabern bei Filesharing und über Höhe der Abmahnkosten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich heute zur Störerhaftung für Betreiber von WLan Netzwerken geäußert (Az. I ZR 121/08).

Zwar können Privatpersonen „auf Unterlassung“ von der urheberrechtsverletzenden Handlung in Anspruch genommen werden, nicht dagegen auf Schadensersatz, sofern ihr nicht ausreichend gesicherter WLan-Anschluss unberechtigt Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.

Im verhandelten Fall wurde über die Staatsanwaltschaft ein Anschlußinhaber ermittelt, der vermeintlich eine Urheberrechtsverletzung auf einer sog. Internet Tauschbörse begangen haben soll. Die Klägerin war Inhaberin der Rechte an diversen Musiktiteln. Der Beklage befand sich während der besagten Zeit im Urlaub hatte aber sein WLan Netzwerk nicht abgeschalten.

Die Klägerin forderte vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten. Erstinstanzlich war der Beklagte noch gemäss des Antrages der Rechteinhaberin verurteilt worden.

Zwar hafte der Beklagte auf künftige Unterlassung. Allerdings sei er nicht verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, weil er lediglich als sog. Störer fungiere, nicht aber als Täter oder Mittäter.

Dennoch müsse der private Anschlussinhaber prüfen, ob sein WLan-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden.

Zwar sei dem Betreiber eines Wlan-Netzes nicht zuzumuten, die Netzwerksicherheit fortlaufend auf dem neuesten Stand der Technik zu halten und dafür Geld auszugeben. Es bestehe jedoch bestehe ein Pflicht zur Prüfung auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Netzwerkes für den privaten Bereich geltenden marktüblichen Sicherungsmaßnahmen.

Wer folglich ein nach diesen Kritierien unzureichend gesichertes oder gar ungesichertes WLan Netzwerk betreibt, kann –dies war auch schon in der Vergangenheit von Oberlandesgerichtes so beurteilt worden- für Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, die über den Anschluss begangen worden ist.

Was für den Abgemahnten aber besonders interessant ist:

 Der BGH hat bezüglich der Höhe der Abmahngebühren (Kostenerstattungsanspruch des Anwaltes) kurz Stellung genommen. Im Jahre 2008 wurde im Urhebergesetz eine Regelung eingeführt, wonach die Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs begrenzt sind. Diese Regelung wurde eingeführt, um im privaten Bereich die langsam ausufernde Höhe von Kostenerstattungsansprüchen der Abmahner einzudämmen.

Bislang argumentierten die Rechteinhaber damit, dass bei einer Tauschbörse im Internet de facto geschäftlich gehandelt werde, da über das Filesharing-Programm einer Vielzahl von anderen Nutzern das urheberrechtlich geschützte Werk zugänglich gemacht werde. Dies sei nicht anderes als ein bewusstes öffentliches Zurverfügungstellen von Inhalten.

 Im vorliegenden Fall sei zwar die Regelung zur Begrenzung noch nicht in Kraft gewesen, aber bei Fällen wie dem verhandelten Fall würden wohl die Begrenzung in Betracht kommen. Die vorstehenden Informationen wurden aus einer Pressemitteilung des BGH gewonnen.

Die vollständige Urteilbegründung bleibt noch abzuwarten. Aber für viele Abgemahnte könnte nun durch die bei entsprechender Argumentation eine Begrenzung der Abmahnkosten in Betracht kommen.

Dies dürfte für alle Fälle, in denen es um Filesharing geht, von enormer Bedeutung sein und eröffnet für den Abgemahnten eine neue Argumentationsschiene. Betroffene sollten hier umgehend reagieren und sich fachkundigen Rat einholen.

UPDATE:

Da nun die Urteilsbegründung vorliegt, hat sich hier leider nicht die erwartete positive Aussage zur Beschränkung der Abmahnkosten finden lassen. Die Pressemitteilung war insoweit zu positiv formuliert, als dort die Rede davon war, dass der BGH davon ausgehe, dass in Filesharing Fällen die Beschränkung der Abmahnkosten eintreten würde. Diese Aussage lässt sich in dieser Form in den Urteilsgründen leider nicht wieder finden.