Dies hat der Bundesgerichtshof am 9. Dezember 2009 unter Az: VIII ZR 219/08 entschieden.
Da dies jedoch bei eBay technisch nicht möglich sei, würde ein Wertersatz des Kunden im Falle des Widerrufes ausscheiden.
Hintergrund ist, dass bei eBay der Vertrag dergestalt zustande kommt, dass der Verkäufer mit dem Einstellen des Artikels ein verbindliches Angebot abgibt und der Vertrag mit dem Höchstbietenden am Ende der Auktion oder dem Sofortkäufer zustande kommt. Nach nunmehr fast einhelliger Auffassung stellt eine Widerrufsbelehrung auf dem Computerbildschirm, also „Online“ keine Textform dar, da eine Textform nur vorliegt, wenn die Information dauerhaft wiedergeben werden könne (z.B. Fax, CD-Rom oder E-Mail).
Da der Vertrag bei eBay aber schon zustande kommt, bevor eine solche Information in Textform erteilt werden kann, scheidet ein Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme aus.
Dieses Urteil ist im Interesse der Kunden einerseits erfreulich, da der Kunde nun die Ware auch bei Bestellungen prüfen kann, wie er dies bei einem Kauf im Fachgeschäft könnte.
Andererseits ist für Händler die Gefahr nun sehr groß, dass bei Käufen über eBay er quasi zum Verleiher mutiert, da Sachen nun bestellt, genutzt und dann aufgrund des Widerrufs innerhalb eines Monats zurückgegeben werden können. Hier wird oft das Beispiel „Kauf des Navigationssystem für den Urlaub“ und Rückgabe nach der Gala genannt. Letztlich werden aber auch die Kunden darunter leiden, da die Händler diesen Umstand in ihre Preise einkalkulieren werden müssen, diese also steigen werden