Anbieterkennzeichnung

Für einen seriösen Wettbewerber sollte die Anbieterkennzeichnung eine Selbstverständlichkeit sein. Die Anbieterkennzeichnung stellt jedenfalls eine der Pflichtangaben nach der damaligen BGB-Informationsverordnung (BGB-InfVO) dar. Diese Regelungen wurden im Juni 2010 in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) in Art. 246 in Gesetzesrang erhoben.

Allerdings sind die Angaben oft fehlerhaft oder unvollständig. Nach Art. 246 EGBGB ist als Pflichtangabe bei Fernabsatzverträgen die genaue Bezeichnung des Anbieters, die präzise Firmierung und Gesellschaftsform anzugeben. Die Vertretung der Gesellschaft ist mit Namen und Stellung des oder der Vertreter offen zu legen und bei Eintragung im Handelsregister sind das Registergericht und die Registernummer anzugeben. Darüber hinaus ist die genaue Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse anzugeben. Außerdem ist die Mitgliedschaft in einer Kammer (IHK, Handwerkskammer …) mit Name und Adresse der Kammer anzugeben. Wird hiergegen verstoßen, drohen kostenpflichtige Abmahnungen von Mitbewerbern aber auch von Verbraucherzentralen. Das Telemediengesetz (§ 5) erweitert für gewerbliche Anbieter im Internet die Angabepflichten noch um die Angabe der Umsatzsteueridentnummer und um die zuständige Aufsichtsbehörde, sofern die Tätigkeit einer Zulassung bedarf und um vorhandene Berufsregelungen oder verliehene Berufsbezeichnungen.