Bei der Mandatsbearbeitung von Abmahnung im Rahmen von Filesharing wird immer wieder die Frage gestellt, wie der Rechteinhaber an die Adressdaten des Nutzers bzw. Anschlussinhabers kommt. Die Adressdaten kommen letztendlich von Ihrem Provider. Über so genannte Antipiracy-Firmen wird in der Tauschbörse die IP-Adresse des Anschlussinhabers separiert. Über diese IP-Adresse, aus welchem der Provider eindeutig den Anschlussinhaber feststellen kann, erlangt der Rechteinhaber die Adresse. Dies erfolgte in den letzten Jahren über eine Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft. Im Rahmen der Ermittlungen werden dann die Adressdaten abgefragt.
Nach der Änderung des Urheberrechtsgesetzes ist der Schritt über die Ermittlungsbehörden nicht mehr erforderlich. Vilemehr kann der Rechteinhaber bzw. deren Anwälte nunmehr die Adressdaten direkt vom Provider anfordern. Nachdem dem Rechteinhaber bzw. deren Anwälte die Adresse bekannt ist, erfolgt eine Abmahnung des Anschlussinhabers.
Bezüglich der Adressermittlung besteht bei den Anschlussinhabern große Unsicherheit, da viele davon ausgehen, dass die Herausgabe der Daten durch den Provider eventuell rechtswidrig erfolgen. Es wird immer davon ausgegangen, dass der Provider die Daten doch nur für Abrechnungszwecke speichern dürfe. Bei einer Flatrate, wäre damit eine Speicherung nicht erforderlich und die Daten könnten nicht herausgegeben werden.
Diese aufgeworfenen Fragen spielen aber nur eine untergeordnete Rolle. Hat der Rechteinhaber Kenntnis der Daten, kann er sie verwerten. Auf welche Art er sie erlangt hat spielt grundsätzlich keine Rolle. Es besteht dahingehend kein Verwertungsverbot.