Nun müssen wir aber zu der Frage kommen, was passiert, wenn der gewerbliche Anbieter geforderte Angaben unterlässt oder im Internet Tauschbörsen durch private Nutzer genutzt werden.
Obwohl die Sache wesentlich schwieriger ist, könnte man banal sagen, es kann extrem teuer und existenzvernichtend werden.
Dazu nun einige nähere Ausführungen:
Grunddsätzlich sei zu sagen, dass im wettbewerbsrechtlichen Bereich sowohl Mitbewerber, als auch Verbraucherverbände abmahnen können. Es geht darum, dass natürlich sichergestellt werden muss, dass die gesetzlichen Maßgaben zum Schutz der Verbraucher engehalten werden.
Eine Durchsetzung der Einhaltung ist natürlich nur damit möglich, dass dem, der dagegen verstößt, ein empfindlicher Nachteil droht, wenn er auch in Zukunft dagegen verstößt. Dafür gibt es die Möglichkeit der Abmahnung. Ein Mitbewerber, der im selben Geschäftszweig tätig ist, z.B, die Gleiche oder eine vergleichbare Produktpalette anbietet, muss es nicht dulden, dass ein Mitbewerber gesetzliche Bestimmungen missachtet und erforderliche Angaben unterlässt. Der Mitbewerber hat dann gegen den Verstoßenden einen Unterlassungsanspruch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten. Daneben hat jeder Inhaber von Schutzrechten (Marken-, Urheber-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmusterrechte) die Möglichkeit, Verletzer dieser Rechte abzumahnen.
Er wird dann einen Anwalt beauftragen, welcher an den, der gegen die Vorschriften verstößt, eine Abmahnung verfasst. Die Abmahnung beinhaltet dann eine Aufstellung der Verstöße und die Aufforderung an den Abgemahnten diese Verstöße in der Zukunft zu unterlassen. Der Abmahnung beigefügt ist eine sogenannte „strafbewährte Unterlassungserklärung“, welche der Abgemahnte unterzeichnet innerhalb einer Frist von wenigen Werktagen an den abmahnenden Anwalt zurückzusenden hat. Bei der Verstreichung der Frist zur Rücksendung der Unterlassungserklärung wird in der Regel eine weitere gerichtliche Verfolgung der Angelegenheit angedroht.
Im Weiteren wird der Abgemahnte mit der Abmahnung aufgefordert werden, die Anwaltsgebühren für die Beauftragung des abmahnenden Anwaltes zu begleichen. Die Gebühr berechnet sich dabei nach dem Streitwert, welcher für die Angelegenheit anzusetzen ist (Näheres siehe: „Welche Kosten kommen auf mich zu“)
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung hat es in sich. Bei Unterzeichnung erklärt der Abgemahnte, dass er den Verstoß für die Zukunft unterlässt. Darüber hinaus verpflichtet sich der Abgemahnte, bei Verstoß gegen die Unterlassung an den Abmahnenden eine Schadenersatz zu bezahlen, welcher häufig zwischen 5.000,00 bis 10.000,00 € je Zuwiderhandlung liegt. Weiterhin ist im Regelfall mit der Unterzeichnung der geforderten Unterlassungserklärung die Pflicht zur Tragung der Anwaltsgebühren für die Abmahnung verbunden.