Wenn eine Rechtsverletzung begangen wurde und eine entsprechende „Tauschbörse“ sog. „Filesharing“, sei das edonkey (emule)- oder das Torrentnetzwerk, genutzt wurde, passiert es häufig, dass eine Abmahnung ins Haus flattert. Vereinzelt sind auch Fälle aufgetreten, dass Abmahungen versendet worden sind und der Abgemahnte entweder zum Zeitpunkt des vermeintlichen Urheberrechtsverstosses gar nicht zu Hause war oder selbst gar keinen Computer hat.
Der entsprechende Rechteinhaber bedient sich dabei meist anwaltlichen Beistands (siehe hierzu wer mahnt ab). Zunächst wird mittels eines Computerprogramms die IP-Adresse des Nutzers mit Zeitpunkt und unter Angabe das vermeintlich verletzten Werkes bzw. der Datei gesichert. Sodann wird ein gerichtlicher Beschluss nach § 101 Urhebergesetz beantragt, in welchem der Internetprovider verpflichtet wird, den Namen und die Adresse des Anschlussinhaber mitzuteilen, dessen Anschluss die gesicherte IP-Adresse im besagten Zeitpunkt zugeordnet war. Dann werden von jeweils beauftragten Anwalt eine Vielzahl von vermeintlichen Urheberrechtsverletzern angeschrieben (man spricht von einer Massenabmahnung) und zur Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung aufgefordert bzw. aufgefordert, die durch die Abmahnung entstandenen Kosten zu begleichen. Hier werden oft „großzügige“ Vergleichsangebote getätigt, dass bei Zahlung eines bestimmten Pauschalbetrages an den Abmahnanwalt die gesamte Sache erledigt wäre.