Wenn sich eine Abmahnung in der Post befindet, ergibt sich für den Abgemahnten meist eine gewisse Ausnahmesituation. Einerseits hat der Unternehmer ja den Stress, sein Geschäft zu betreiben. Andererseits hat er eine Aufforderung erhalten, ein Verhalten zu unterlassen, dafür an den gegnerischen Anwalt eine horrende Summe zu zahlen und soll dann auch noch mit einer Unterschrift allem zustimmen. Und die ganze Sache soll auch noch in wenigen Tagen geschehen. Bei vielen Betroffenen kommt zu der anfänglichen Wut über die „Frechheit“ des Abmahnenden nun noch die Ignoranz. Der Brief kommt zwar auf der Ablage ganz oben drauf, wird aber jeden Tag wieder dahin gelegt. Die kurze Frist kann ja eigentlich auch nicht rechtmäßig sein, oder doch?Das Problem liegt hier darin, dass wirklich sehr schnell gehandelt werden muss. Die kurze Frist wird im Regelfall angemessen sein, da für die gerichtliche Geltendmachung im einstweiligen Rechtsschutz ebenfalls nur sehr wenig Zeit zur Verfügung steht. Der einstweilige Rechtsschutz ist für den Abmahnenden nur möglich, wenn eine Eilbedürftigkeit besteht. Aus diesem Grund sind die Fristen sehr kurz gehalten.Da die Frist kurz ist, stellt sich die Frage, was ist in der Schnelle zu tun. Ist die Abmahnung anzuerkennen und die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen oder ist die Abmahnung ungerechtfertigt, was bedeutet, dass ein Unterlassungsanspruch nicht besteht. Ist die Abmahnung nicht gerechtfertigt, würde die Unterzeichnung der Erklärung trotzdem für den Abmahnenden die Möglichkeit eröffnen, 30 Jahre aus der Erklärung vorzugehen. Auch die nicht gerechtfertigte Anwaltsgebühr für die nicht gerechtfertigte Abmahnung wird dann geschuldet.
Die Frage ist daher nur für den Einzelfall zu klären. Grundsätzlich, ohne dass eine Einzelfallprüfung entbehrlich wird, müsste man sagen: Ist die Abmahnung gerechtfertigt, wäre die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung anzuraten. Es wäre aber auch dann zu prüfen, ob die Erklärung vor der Unterzeichnung zu ändern oder an die Gegebenheiten anzupassen wäre.
Ist die Abmahnung nicht gerechtfertigt, liegt also kein Verstoß vor, ist auch die Unterlassungserklärung nicht zu unterzeichnen.
Wird die Erklärung nicht fristgemäß unterzeichnet zurückgesendet, wird der Abmahnende zumindest dann ein gerichtliches Verfahren einleiten, wenn er sicher ist, dass ein Verstoß vorliegt. Obsiegt er, was bei einem Verstoß zu erwarten ist, dann treffen den Abgemahnten weitere enorme Kosten der Rechtsverfolgung. Die Entscheidung über die Anerkennung oder Zurückweisung der Abmahnung sollte daher genauestens geprüft werden.
Bei einem Verstoß und im Falle der Abgabe der damit verbundenen Unterlassungserklärung ist das wettbewerbswidrige/ schutzrechtsverletzende Verhalten sofort zu unterlassen. Verstößt man gegen das Unterlassungsgebot wird postwendend der Vertragsstrafenanspruch durchgesetzt werden. Spätestens dann wird der Abgemahnte neben der Kosten der Abmahnung, die vorher gesparten Kosten für eine rechtssichere Internetpräsenz ausgeben müssen.