Rückgabebelehrung

Der Unterschied zum Widerrufsrecht besteht darin, dass der Verbraucher nur durch Rücksendung der Ware den Vertrag rückwirkend auflösen kann. Eine bloße Mitteilung reicht nicht. Ein Rückgabeverlangen ist nur dann zulässig, wenn die Sache nicht als Paket verschickt werden kann. Auch wenn dieser Unterschied auf den ersten Blick nicht gerade nachvollziehbar scheint, hat der Gesetzgeber eben gerade diese Möglichkeit geschaffen. Ein Rückgaberecht ist grundsätzlich nur anwendbar, wenn der Verbraucher die Ware in einem ihm vorliegenden Katalog auswählen konnte. Ein Internetkatalog ist dabei auch ausreichend. Bei eBay war es lange streitig, ob ein Rückgaberecht eingeräumt werden darf. Ein Rückgaberecht konnte nach dem Gesetzeswortlaut nur eingeräumt werden, wenn bei Vertragsschluss in Textform über das Rückgaberecht belehrt wird. Da bei eBay der Vertrag aber schon am Ende der Auktion oder durch Sofortkauf zustande kommt und der Text auf dem Bildschirm nicht dem gesetztlichen Erfordernis der Textform entspricht (anders z.B. als eine E-Mail), konnte bislang nach herrschender Meinung eine Rückgabebelehrung nicht bei eBay verwendet werden. Dies hat sich seit dem 11.06.2010 grundlegend geändert, da zu diesem Tag neue Bestimmungen in Kraft getreten sind, nach denen der Belehrung in Textform bei Vertragsschluss die Belehrung in Textform unmittelbar nach dem Vertragsschluss gleichgestellt wird. Damit ist jetzt auch eine Rückgabebelehrung auf eBay möglich geworden. Wie die technische Umsetzung durch eBay hinsichtlich der unmittelbaren Belehrung nach Vertragsschluss geschehen wird, bleibt abzuwarten.