Eine Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung ist erforderlich. Mit der Unterlassungserklärung soll die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden. Die bloße Erklärung, eine bestimmte Handlung zu unterlassen, kann dahingehend allerdings nicht reichen, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Erst die Verpflichtung zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe dient dazu, die Wiederholungsgefahr auszuschließen.