Modifizierte Unterlassungserklärung nennt man die abgegebene Unterlassungserklärung des Verletzers, welche dieser angepasst hat. Eine vorgefertigte Unterlassungserklärung, welche der Verletzer abgeben soll. In den meisten Fällen ist diese Unterlassungserklärung anzupassen oder zu ändern. Einerseits muss sich der Verletzer nur über die tatsächlich begangene Rechtsverletzung zur Unterlassung verpflichten. Bereits dieser Punkt in der Erklärung wird häufig durch den Rechteinhaber überzogen. Sprich der Verletzer soll sich über die Verletzung hinaus zur Unterlassung verpflichten, was in einzelnen Ausnahmefällen durchaus auch einmal ratsam sein kann. Daher ist unter Umständen der Umfang über die Unterlassung zu ändern und den Tatsächlichkeiten anzupassen.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die angegebene Vertragsstrafe angemessen ist. Wir empfehlen beispielsweise in vielen Fällen, den sogenannten „Hamburger Brauch“ anzuwenden. Weiterhin beinhaltet die beigelegte Unterlassungserklärung meist neben der Unterlassung selbst und der Vertragsstrafe eine weitergehende Verpflichtung zur Zahlung eines Schadensersatzes aus der bereits begangenen und der Abmahnung vorausgehenden Verletzung. Oft soll auch der Kostenerstattungsanspruch der abmahnenden Rechtsanwälte in einer bezifferten Höhe, welche dann weitaus höher liegt, als das „Angebot“ in der Abmahnung selbst, anerkannt werden. Eine Anerkennung eines Schadensersatzanspruches oder der Verletzungshandlung „dem Grund nach“ und/oder des Kostenerstattungsanspruches sollte der Verletzer in der strafbewehrten Unterlassungsrklärung grundsätzlich nicht vornehmen. Der Rechteinhaber hat im Rahmen der Unterlassungserklärung auch keinen Anspruch auf sonstige Erklärungen, z.B. über den Schadensersatzanspruch.
Allerdings sei anzumerken, dass es durchaus Einzelfälle gibt, bei denen die Erklärung im Rahmen einer umfangreichen Streitbeilegung auch dahingehend erweitert werden sollte.