Es besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung durch den Verletzer. Dies bedeutet aber nur, dass die Unterlassungserklärung ein außergerichtliches Vorgehen des Rechteinhabers darstellt. Da der Rechteinhaber die Abgabe außergerichtlich nicht erzwingen kann, vermag er den Verletzer auch nicht zur Abgabe zwingen. Nutzt der Verletzer die Möglichkeit der grundsätzlich wesentlich preiswerteren Abgabe der Unterlassungserklärung und somit die außergerichtliche Streitbeilegung nicht, ist damit zu rechnen, dass der Rechteinhaber seinen Anspruch auf Unterlassung gerichtlich geltend macht. Daher ist genau zu prüfen, ob sich der Verletzer dem Risiko aussetzen will, dass der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend macht, was mit zusätzlichen erheblichen Kosten verbunden ist.