Der Bundesgerichtshof hat am 12.11.2009 unter Az: I ZR 166/07 entschieden, dass auch ein Betreiber eines Internetdienstes (im entschiedenen Fall einer Rezeptesammlung im Internet) für Urheberrechtsverletzungen Dritter haften kann.
Grundsätzlich ist es so, dass den Anbieter eines Teledienstes nur eine beschränkte Haftung für Rechtsverletzungen seiner Nutzer trifft.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist auch weitgehend anerkannt, dass zum Beispiel ein Forenbetreiber nicht per se für Rechtsverletzungen seiner Nutzer haftet sondern nur dann, wenn er selbst Prüfpflichten verletzt. Dies ist regelmäßig bei Meinungsforen etc. nicht der Fall, da nicht verlangt werden könne, dass jeder Beitrag geprüft wird.
Dies erfährt jedoch dann eine Einschränkung, wenn sich der Betreiber die Inhalte, wie im entschiedenen Fall, zu eigen macht. In diesem Fall haftet er ebenso wie der Nutzer für die Unterlassung der Urheberrechtsverletzung.
Ein Zueigenmachen liegt nicht schon im bloßen Bereithalten des fremden Inhaltes auf der eigenen Internetseite für den Abruf im Internet vor.
Wenn jedoch die Inhalte kontrolliert werden, der Nutzer auf diese Kontrolle hingewiesen werde und zudem noch die Inhalte mit eigenen Erkennungsmerkmalen (vorliegend einer Kochmütze) versehen werden, macht sich der Betreiber die Inhalte zu eigen. Selbst der Hinweis in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers, dass keine urheberrechtsverletzenden Inhalte „hochgeladen“ werden dürfen, reich nicht aus.
Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber sich vom Nutzer (Verfasser des Beitrages) auch noch das Einverständnis geben lassen, die Inhalte und Bilder frei verwenden und vervielfältigen zu dürfen. Außerdem wurde der Verfasser des Beitrages (Nutzer) nicht namentlich nur unscheinbar unter dem Beitrag angegeben. Damit generiert sich der Betreiber de facto als Anbieter des Inhaltes.
Aufgrund dieser Rechtssprechung ist für alle Betreiber einer Internetseite (vor allem bei Inhalten, die von Dritten verfaßt und dem äußeren Anschein nach als eigene Inhalte angeboten werden) enorme Vorsicht geboten. Denn wenn der Eindruck entsteht, dass sich der Betreiber einer solchen Seite die Inhalte zu eigen machen will, haftet dieser genauso wie der Rechtsverletzer selbst. Dies gilt selbst dann, wenn in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verboten wird, urheberrechtsverletzenden Inhalte hochzuladen.