Es gibt offensichtlich zwei Hauptgründe, durch welche ein Nutzer durch die Strafbehörden verfolgt wird. Die Verfolgung erfolgt von Amts wegen, wenn ein Nutzer durch die Nutzung gewisser Netzinhalte auffällig wird. Insbesondere bei Kinderpornografie und radikalen Angeboten prüfen die Verfolgungsbehörden ständig, wer entsprechende Inhalte nutzt und Dateien herunterlädt. Diese Überprüfung wird durch die entsprechenden Kriminalämter ständig durchgeführt und organisiert. Gegen auffällige Nutzer werden Ermittlungen eingeleitet.
Neben den offiziell durch den Staat organisierten Ermittlungen, können diese auch durch Anzeige von Straftaten durchgeführt werden. Insbesondere bei Verletzungen gegen Urheber- und Persönlichkeitsrechten wird der Rechteinhaber eine Strafanzeige stellen. Dabei darf davon auszugehen sein, dass der Rechteinhaber kein großes Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung des Verletzers haben wird. Vielmehr dient dem Rechteinhaber das durch Anzeige eingeleitete Verfahren primär dazu, über die IP-Adresse den Namen und die Adressdaten des Verletzers zu erhalten. In der Regel läuft die Sache so ab, dass Anzeige gestellt wird und die IP-Adresse der Staatsanwaltschaft übermittelt wird. Die Staatsanwaltschaft macht beim Provider, welcher sich aus der IP-Adresse ergibt, eine Anfrage, wer zu der entsprechenden Zeit mit der IP-Adresse im Internet war. Wenn der Provider die Daten herausgibt, verfügt der Rechteinhaber sodann über die Adresse des Nutzers. Die teilweise geführte Diskussion, ob diese Vorgehensweise rechtsmäßig ist, mag hier dahinstehen. Es spielt dann auch keine Rolle, ob die Herausgabe nur mit richterlichem Beschluss hätte erfolgen dürfen. Hat der Rechteinhaber die erforderlichen Daten, kann er sie weiterverwenden. Derart angestrengte Ermittlungsverfahren wird es vermutlich in Zukunft weniger geben, da der Gesetzgeber seit dem 01.09.2008 einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen den Provider eingeführt hat. Hier ist zur Auskunftserteilung aber immer eine gerichtliche Entscheidung notwendig. Das Gericht wird den Provider nur zur Auskunft verpflichten, wenn die Rechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß angenommen hat. Ab wann ein gewerbliches Ausmaß erreicht wird, ist in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich beurteilt worden. Manche Gerichte nehmen ein gewerbliches Ausmaß schon bereits beim Anbieten von einem einzigen Musikalbum an, während andere Gerichte eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität voraussetzen. Es müsse auch beim Filesharing ein Umfang erreicht sein, der über das hinausgeht, was einer Nutzung im privaten Bereich entspräche. Wie die Rechtsprechung sich hier entwickeln wird, insbesondere, ob diese einheitlicher wird, bleibt abzuwarten.
Im Rahmen der neuen Gesetzgebung über die Vorratsdatenspeicherung kann sich dahingehend einiges ändern. Wie diese sich auswirkt, kann noch nicht beurteilt werden.